Bertsdorf - Hörnitz
 

Wahlbekanntmachung Bürgermeisterwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Bertsdorf-Hörnitz

Wahlbekanntmachung

Am 31. August 2025 findet die Bürgermeisterwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Bertsdorf-Hörnitz statt.
Die Wahlzeit dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Termin des etwaigen Zweiten Wahlgangs ist der 28. September 2025.


2. Die Gemeinde Bertsdorf-Hörnitz

ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirke und Wahllokale Bertsdorf-Hörnitz
Nr. des Wahlbezirks Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraums barrierefrei
2001 OT Hörnitz Turnhalle Hörnitz
Straße der Jugend 18
Ja
2002 OT Bertsdorf Aula Grundschule
Hauptstraße 115
Ja
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 18.08.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr in der Aula Grundschule Bertsdorf, Hauptstraße 115, zusammen.
3.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Die Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl und deren zweiten Wahlgang sind von weißer Farbe.
Der Stimmzettel wird im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.
4.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 SächsKomWO festgestellten Reihenfolge.13, 14, 15

5.
Die Wählerin/Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel eine/einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.13, 16
6.
Jede Wählerin/Jeder Wähler kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine sind verboten.
7.
Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlkreises in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets/Wahlkreises erfolgen.
8.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.
9.
Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
10.
Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


Bertsdorf-Hörnitz, 20.05.2025
Veröffentlicht am: 31.05.2025

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Bertsdorf-Hörnitz am 31. August 2025

1.
Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde Bertsdorf-Hörnitz kann in der Zeit vom 11.08.2025 bis 15.08.2025 während der Dienststunden

am Dienstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
am Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr und
am Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

im Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, Oberer Viebig 2a, 02785 Olbersdorf von jedem Wahlberechtigten zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 8 SächsKomWO). Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, das nur von Bediensteten der Gemeinde bedient werden darf.

2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 15.08.2025, 12.00 Uhr beim Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, Oberer Viebig 2a, 02785 Olbersdorf einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes des Freistaats Sachsen sowie der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 10.08.2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag


4.1
die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten.

4.2
die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist auf Einsichtnahme entstanden ist, oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

4.3
Wahlscheinanträge können bei der erfüllenden Gemeinde, im Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, Oberer Viebig 2a, 02785 Olbersdorf schriftlich oder mündlich gestellt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert sind, können sich für die Antragstellung jeweils der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wer, ohne Hilfsperson zu sein, den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

4.4
Wahlscheine können beantragt werden:
– von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 29.08.2025, 16.00 Uhr im Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung Olbersdorf, Oberer Viebig 2a, 02785 Olbersdorf.
– von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag, 15.00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Bertsdorf-Hörnitz, Olbersdorfer Straße 3, 02763 Bertsdorf-Hörnitz OT Bertsdorf.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Tag vor der Wahl 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein in der Gemeindeverwaltung Bertsdorf-Hörnitz, Olbersdorfer Straße 3, 02763 Bertsdorf-Hörnitz OT Bertsdorf, erteilt werden.

5.
Dem Wahlschein sind beizufügen:
– der /die amtlichen Stimmzettel,
– der amtliche Stimmzettelumschlag,
– der amtliche, mit der vollständigen Anschrift der Gemeinde, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbezirk, ggf. Wahlkreis, falls mehrere bestehen, versehene und freigemachte Wahlbriefumschlag sowie
– das Merkblatt – Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler.

6.
Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlkreises/Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.

An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift (Gemeinde Bertsdorf-Hörnitz) abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Bertsdorf-Hörnitz, 20.05.2025
Veröffentlicht am: 31.05.2025

Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechtes zur Gruppenauskunft vor Wahlen

Im Wahljahr 2025 findet die Bürgermeisterwahl statt.

Gemäß § 50 (5) Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten auf Antrag Gruppenauskunft aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Übermittelt werden dürfen:

- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad
- Anschriften.

Eine Auskunftserteilung erfolgt nicht, soweit

- der Betroffene für eine JVA, ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von § 52 Bundesmeldegesetz gemeldet ist,
- eine Auskunftssperre besteht oder
- der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten widersprochen hat oder widerspricht.

Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen bei

Gemeindeverwaltung Olbersdorf
Einwohnermeldeamt
Oberer Viebig 2 A
02785 Olbersdorf

und gilt bis auf Widerruf.

Bereits früher eingelegte Widersprüche gegen Auskünfte vor Wahlen gelten fort, falls sie nicht an eine bestimmte Wahl gebunden waren.

Gemeindeverwaltung Bertsdorf-Hörnitz
Bürgermeister

Widerspruch gegen Datenübermittlung - Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz

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Gemeindeverwaltung Bertsdorf-Hörnitz, Olbersdorfer Straße 3, 02763 Bertsdorf-Hörnitz, Telefon 03583 57 33 - 0, E-Mail: info@bertsdorf-hoernitz.de
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